AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der sonneNext energy GmbH

für die Strombelieferung von Kunden

Stand: Oktober 2025 

§ 1 Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB 

  1. Der Stromlieferant und somit der Vertragspartner des Kunden ist die sonneNext energy GmbH (Kontaktdaten s. § 9), im Folgenden kurz sonneNext genannt. 
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Einzelheiten des Stromliefervertrages, den der Kunde mit sonneNext über die Lieferung von elektrischer Energie an die vom Kunden angegebene Lieferstelle geschlossen hat. 
  3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine Erklärung von sonneNext, die der Textform bedarf, anerkannt. 

§ 2 Vertragsschluss und Lieferbeginn 

  1. Der Kunde hat die Möglichkeit, auf der Website www.sonnenext.de den Abschluss eines Stromliefervertrages zu beantragen. Die Beantragung erfolgt über das dort bereit gestellte Bestellformular. Durch die Eingabe der in dem Formular abgefragten Daten und das Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde eine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Stromliefervertrages ab. Vor dem Abschluss des Bestellvorganges wird dem Kunden eine Zusammenfassung der von eingegebenen Daten angezeigt und er erhält die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen. 
  2. sonneNext wird den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Kunden den Vertragstext sowie eine Belehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht übermitteln. 
  3. sonneNext wird den bisherigen Stromvertrag im Auftrag des Kunden mit dem vorherigen Stromlieferanten kündigen. Sobald der Vorlieferant den Kunden beim Netzbetreiber abgemeldet und der Netzbetreiber sonneNext darüber benachrichtigt hat, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung durch sonneNext beginnt, wird sonneNext den genauen Lieferbeginn gegenüber dem Kunden in Textform bestätigen. Durch diese Bestätigung kommt der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und sonneNext zustande. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der genaue Lieferbeginn davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des bisherigen Stromvertrages wirksam wird. 

§ 3 Umfang der Stromlieferung 

  1. sonneNext ist dazu verpflichtet, den Strombedarf des Kunden im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages vollständig zu decken und ihm jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt für sonneNext in folgenden Ausnahmefällen, soweit und solange der jeweilige Ausnahmefall andauert.
  2. Der Netzbetreiber unterbricht den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder nach § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung.
  3. sonneNext ist an der Erzeugung, dem Bezug oder vertragsgemäßen Lieferung des Stroms durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert. 
  4. sonneNext ist bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, es sei denn, die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit beruht auf Maßnahmen von sonneNext, zu denen sie nicht berechtigt ist. 
  5. sonneNext ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 

§ 4 Messeinrichtungen, Ablesung, Zutrittsrecht 

  1. Der von sonneNext gelieferte Strom wird durch eine Messeinrichtung, die den Vorschriften des § 21 EnWG entspricht, ermittelt. sonneNext ist hierbei berechtigt, die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem mit der Messung beauftragten Dritten erhalten hat. 
  2. sonneNext kann die Messeinrichtungen zum Zwecke der Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels selbst ablesen oder die Ablesung vom Kunden verlangen. Dasselbe gilt, wenn sonneNext ein berechtigtes Interesse an der Ablesung hat. Der Kunde kann der Selbstablesung in diesem Fall widersprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. sonneNext darf bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. 
  3. sonneNext ist auf Verlangen des Kunden jederzeit dazu verpflichtet, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei sonneNext, so hat er sonneNext zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen sonneNext zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Kunden. 
  4. Soweit zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich, hat der Kunde einen ausgewiesenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von sonneNext den Zutritt zu der Messeinrichtung zu gewähren. Der Kunde wird mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin benachrichtigt und über einen möglichen Ersatztermin informiert. Sollte der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich sein, ist sonneNext berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder (bei einem Neukunden) auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kunde unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. 

§ 5 Abrechnung und Abschlagszahlungen, Zahlungsweise 

  1. Für den Bezug des von sonneNext gelieferten Stroms zahlt der Kunde den im Stromvertrag vereinbarten Preis, vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen nach § 6. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer solchen Preisänderung, so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor geltenden Preises. 
  2. Die Abrechnung des gelieferten Stroms erfolgt jährlich gemäß Turnus der Ablesung vom örtlichen Netzbetreiber. Der Kunde erhält die erste Jahresabrechnung voraussichtlich vor Ablauf eines Jahres für den bis dahin verbrauchten Strom.
  3. Auf den monatlichen Stromverbrauch leistet der Kunde monatliche Abschlagzahlungen im Voraus. Die monatlichen Abschlagzahlungen bemessen sich im ersten Vertragsjahr auf der Grundlage von 1/12 des vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Jahresverbrauchs. Ab dem zweiten Vertragsjahr bemessen sich die Abschlagzahlungen auf der Grundlage von 1/12 der im Vorjahr tatsächlich verbrauchten Strommenge. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 
  4. Die Abschlagzahlungen sind zum Ersten eines jeden Monats fällig und werden von sonneNext am Anfang des Monats im SEPA-Lastschriftverfahren von dem im Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Die Beträge aus der Jahresabrechnung sind nach Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig und werden ebenfalls im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Etwaige Kosten, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden von sonneNext weiterberechnet. 
  5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 
  6. Ergibt sich aus der Abrechnung, dass die Abschlagzahlungen gemäß § 5 Abs. (3) gegenüber dem tatsächlichen Stromverbrauch überhöht waren, wird sonneNext den übersteigenden Betrag unverzüglich zurückerstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnen. 
  7. Gegenüber Ansprüchen von sonneNext kann der Kunde nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

§ 6 Preiszusammensetzung, eingeschränkte Preisgarantie und Preisänderungen 

  1. Der vom Kunden zu zahlende Strompreis enthält sämtliche Kostenkomponenten, nämlich die Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten), Stromsteuer, Umsatzsteuer. 
  2. sonneNext verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn nicht zu verändern, es sei denn, dass sich die Kosten für die folgenden Entgelte, Steuern und Umlagen verändern: Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) Stromsteuer, Umsatzsteuersteuer. Diesbezügliche Preiserhöhungen oder Preissenkungen werden unmittelbar nach ihrer Entstehung an den Kunden weitergegeben. 
  3. Preisänderungen nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 beschriebenen 12-monatigen Beschränkung nimmt sonneNext im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Kunden steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind außer den im vorstehenden Absatz beschriebenen Entgelten, Steuern und Umlagen ausschließlich die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Abrechnungskosten von sonneNext zu berücksichtigen. sonneNext ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine entsprechende Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sonneNext verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 
  4. sonneNext teilt dem Kunden Preisänderungen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunde Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. 
  5. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach § 6 Abs. 3 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung muss sonneNext innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zugehen. sonneNext wird den Kunde zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. 
  6. Im Falle einer wirksamen Preisänderung ist sonneNext berechtigt, die anfallenden Abschlagzahlungen mit dem entsprechenden Prozentsatz der Preisänderung anzupassen. 

§ 7 Stromsperre 

  1. SonneNext ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seine Vertragspflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Elektrizitätsverbrauch, der unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen erfolgt, zu verhindern. 
  2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist sonneNext berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. sonneNext kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf sonneNext eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Stromversorgers resultieren. 
  3. Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 
  4. sonneNext hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 

§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung, Lieferantenwechsel, Umzug des Kunden 

  1. Der Stromliefervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. 
  2. Die Kündigung bedarf der Textform. sonneNext soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. 
  3. sonneNext wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig erbringen. 
  4. Der Kunde ist im Falle eines Umzugs dazu verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde seinen Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin, so hat er die durch die verspätete Mitteilung entstehenden Kosten für die Grundgebühr und den etwaigen nach seinem Umzug erfolgten weiteren Stromverbrauch zu tragen. 
  5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ermittlung des bis dahin angefallenen Stromverbrauchs wird sonneNext eine Abschlussrechnung erstellen und eventuell viel gezahlte Abschlagzahlungen unverzüglich zu erstatten. 

§ 9 Kundenbeschwerden und Streitschlichtung 

  1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können Beschwerden im Zusammenhang mit der Stromlieferung an sonneNext richten. sonneNext wird die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang beantworten. Der sonneNext Kundenservice ist wie folgt erreichbar: 

sonneNext GmbH 
Werftstraße 33
56626 Andernach 

www.sonnenext.com

Telefon: +49 (2632) 8389120

E-Mail: info@sonnenext.de 

2. Hilft sonneNext der Kundenbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anrufen. sonneNext ist in diesem Fall verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn sonneNext der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar:

Schlichtungsstelle Energie e.V. 
Friedrichstr. 133, 10117 Berlin 

www.schlichtungsstelle-energie.de 

Telefon: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 0 

Fax: +49 (0) 30 / 27 57 240 – 69 

E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de 

3. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.

4. Weitere Informationen über das geltende Recht im Bereich der Stromlieferung, über seine Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren kann der Kunde bei der Bundesnetzagentur erhalten:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, 
Post und Eisenbahnen 
– Verbraucherservice –
Postfach 80 01, 53105 Bonn 

www.bnetza.de 

Telefon: 0 228 14-0 

Fax: 0 228 14-8872 

E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de 

§ 10 Schlussbestimmungen 

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. 
  2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SonneNext energy GmbH

für die Direktvermarktung von Strom

§ 1 Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB, Zustandekommen des Direktvermarktungsvertrages

(1) Vertragspartner des Stromproduzenten für die Direktvermarktung seines Stroms ist die

SonneNext energy GmbH
Werftstaße 33 
56626 Andernach 

Telefon 02632-8389120

Mail: info@sonnenext.de

Web: www.sonnenext.com

im Folgenden kurz sonneNext genannt. sonneNext ist u.a. ein Direktvermarktungsunternehmen gemäß § 3 Nr. 17 EEG 2023 und vermarktet den Strom im Sinne von § 3 Nr. 16 EEG 2023 direkt. sonneNext verfügt über die nach § 4 Abs. 1 StromStG erforderliche Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Direktvermarktungsvertrages zwischen dem Stromproduzenten und sonneNext. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Stromproduzenten werden im Zweifel nur durch eine ausdrückliche Erklärung von sonneNext, die der Textform bedarf, anerkannt.

(3) Über den von sonneNext zur Verfügung gestellten Online-Abschlussstrecke kann der Stromproduzent auf der Grundlage der in der Strecke angeforderten Pflichtangaben eine Anfrage zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an sonneNext versenden. Vor dem Versenden der Vertragsanfrage erhält der Stromproduzent eine Übersicht über die von ihm eingegeben Daten und die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen. Weiterhin erhält der Stromproduzent eine auf seinen Angaben zur Stromerzeugungsanlage beruhende Prognoseberechnung (Musterrechnung) für die zu erwartenden Erlöse aus der Direktvermarktung des Stroms sowie eine Angabe zur Höhe des Dienstleistungsentgelts, das sonneNext für die Durchführung der Direktvermarktung enthält. Mit dem Versand der Vertragsanfrage gibt der Stromproduzent ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an sonneNext ab.

(4) sonneNext wird den Eingang der Vertragsanfrage unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Stromproduzenten eine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB sowie eine Belehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht übermitteln.

(5) sonneNext wird die Vertragsanfrage unverzüglich prüfen und ggf. mit dem Stromproduzenten Kontakt aufnehmen, um eventuell verbleibende Unklarheiten zu klären. Der Direktvermarktungsvertrag zwischen dem Stromkunden und sonneNext kommt zustande, sobald sonneNext per E-Mail den Vertragsschluss bestätigt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Bezugnahmen auf das EEG

(1) Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist die Lieferung von Strom an sonneNext, den der Stromproduzent gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner Stromerzeugungsanlage (§ 3) produziert und über die Einspeisestelle, die durch die aktuell bestehende Marktlokation identifiziert ist, in das örtliche Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung 2023 (kurz: EEG 2023). Sollten während der Laufzeit dieses Vertrages neue Fassungen des EEG verabschiedet werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung. Je nach Inbetriebnahmedatum der Stromerzeugungsanlage kann gemäß den Übergangsbestimmungen aus § 100 EEG 2023 anstelle des EEG 2023 auch eine frühere Fassung des EEG maßgeblich sein. 

(2) Der vertragsgegenständliche Strom wird im Wege der Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2023 an sonneNext geliefert. 

(3) Nicht Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist derjenige Strom, der vor der Übergabe zur Einspeisestelle gemessen und für den Selbstverbrauch des Stromproduzenten entnommen wird. 

(4) sonneNext verpflichtet sich, den gesamten über die Einspeisestelle eingespeisten Strom abzunehmen und nach Maßgabe dieses Vertrags zu vergüten. Darüber hinaus wird sonneNext für Strom, der mit der Marktprämie gefördert wird, keine vermiedenen Netznutzungsentgelte gemäß den Voraussetzungen für die Marktprämie nach § 19 Abs. 2 EEG 2023 in Anspruch nehmen. Der Strom wird in einen (Unter-)Bilanzkreis gemäß § 20 Ziff. 3 EEG 2021 bilanziert. 

§ 3 Anforderungen an Stromerzeugungsanlage und Messeinrichtungen

(1) Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, seine Stromerzeugungsanlage und die zugehörigen Messeinrichtungen mit den nach dem EEG in seiner jeweils aktuellen Fassung vorgesehenen technischen Vorgaben auszustatten. Diese sind in §§ 9, 10b, 21b Abs. (3) EEG 223 geregelt. Auf der Grundlage des EEG 2023 hat der Stromproduzent in Zukunft ein intelligentes Messsystem einzubauen, wie nachfolgend unter b. beschrieben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Stromproduzent die nachfolgend unter a. beschriebene Mess- und Steuereinrichtungen an seiner Anlage vorzuhalten: 

 a. aktuelle Anforderungen an die Mess- und Steuereinrichtung

Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Stromproduzent zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet ist, muss er die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstatten,  

  • mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, und über die sonneNext
  • jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regelt kann und die
  • die Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung ermöglichen.

 

(2) Unter Berücksichtigung der im Netzgebiet gültigen Auflagen steht dem Stromproduzenten frei, welche Fernwirktechnik er installiert. Er ist jedoch dazu verpflichtet, die für die Realisierung der Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung erforderliche Technik vor ihrer Installation mit sonneNext abzustimmen. 

 b. zukünftige Verpflichtung zum Einbau eines intelligenten Messsystems

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird gemäß § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nr. 1 und 2 EEG 2023 feststellen, ob die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Messtellenbetriebsgesetz möglich ist, und wird die entsprechende Feststellung hierüber bekanntmachen. Sofern die Anlage des Stromproduzenten nach Ablauf des ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen wird, muss der Stromproduzent die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz, 

  • die Ist-Einspeisung abrufen können und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.


Die vorstehende Verpflichtung gilt für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und für alle Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 Kilowatt und ohne gleichzeitigen Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung hinter dem Netzanschluss, genügt es, wenn die Einrichtung sicherstellt, dass die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann.
 

 c. Installation und Wartung der Mess- und Steuereinrichtung

Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, die vorstehend benannten Mess- und Steuereinrichtungen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Lieferbeginns (bei Fernwirktechnik von Neuanlagen: spätestens bis zum Beginn des zweitens Monats nach der Inbetriebnahme gem. § 3 Nr. 30 EEG 2023) an der (an den) in Ziff. 1 definierten Stromerzeugungsanlage(n) zu installieren. 
Der Stromproduzent trägt die Verantwortung für die Installation und die Wartung der erforderlichen Schnittstellen und Internetanbindungen. Sämtliche Kosten, die sich durch die Erfüllung der Pflichten für die Direktvermarktung aus dem EEG für die Anlage ergeben, trägt der Stromproduzent.

d. Abruf der Ist-Einspeisung, Fernsteuerung der Anlage durch sonneNext, Erstzuordnung bei Neuanlagen, Einräumung der Befugnis an sonneNext

Der Stromproduzent räumt sonneNext die Befugnis ein, jederzeit 

  • die Ist-Einspeisung abzurufen und
  • die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

Der Stromproduzent räumt sonneNext die Befugnis ein, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. 

(3) Der Stromproduzent wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehenen technischen Vorgaben zur Leistung einer Zahlung an den Netzbetreiber verpflichtet (§ 52 EEG 2023). 

(4) Vollmachterklärung des Anlagenbetreibers zur Direktvermarktung 

Der Stromproduzent bevollmächtigt sonneNext, Direktvermarkter nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017, die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit i.S.d. des § 20 Abs. 2 EEG 2017 in seinem Auftrag auszufüllen, zu unterzeichnen und gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber abzugeben. Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Vollmacht zu unterzeichnen.  

Bevollmächtigung Erstzuordnung: Der Stromproduzent bevollmächtigt die Firma sonneNext GmbH die Erstzuordnung für seine Neuanlage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber zu veranlassen. Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Bevollmächtigung zu unterzeichnen. 

§ 4 Mitteilungspflichten des Stromproduzenten

(1) Mitteilung von Basisdaten: 

Der Stromproduzent ist dazu verpflichtet, die aus der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Basisdaten an sonneNext mitzuteilen. Sofern er die betreffenden Daten nicht bereits bei Vertragsschluss mitgeteilt hat, wird er diese Daten entweder über seinen Login-Bereich oder per E-Mail an info@sonnenext.com übermitteln: 

 

Basisdaten 

Umfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht  

Anlagenstandort  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss  

Marktlokation-ID  

bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahmedatum älter als vier Wochen): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss bei Neuanlagen: Mitteilung ab Erhalt vom Netzbetreiber  

Messlokation-ID  

bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahmedatum älter als vier Wochen): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss bei Neuanlagen: Mitteilung ab Erhalt vom Netzbetreiber  

Steuerbare Ressource-ID (SR-ID)*  

Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID vom Netzbetreiber  

Technische Ressource-ID (TR-ID)*  

Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID vom Netzbetreiber  

Anzahl der Anlagen-teile  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt  

Neigung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt  

Ausrichtung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt  

Nennleistung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss  

Grad der Eigennutzung  

Bei einer Überschusseinspeisung (Einspeisung von Strom, der nicht selbst verbraucht wird) verpflichtet sich der Stromproduzent vor der ersten Vermarktungswoche den voraussichtlichen Grad der Eigennutzung mitzuteilen, um sonneNext eine Prognose zu ermöglichen.  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt  

Inbetriebnahmedatum nach  
§ 3 Nr. 30 EEG  

Das Datum der Inbetriebnahme ist derjenige Tag, an dem die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde, und somit technisch in Betriebsbereitschaft gesetzt worden ist.  

wichtiger Hinweis: Das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 30 EEG ist maßgeblich für den fristgemäßen Nachweis der Fernsteuerbarkeit (s. § 7 dieser AGB). Es darf nicht mit dem meist späteren Zeitpunkt des Netzanschlusses (sog. „technische Inbetriebnahme“) verwechselt werden.  

Mitteilungspflicht bei Vertragsbeginn, spätestens unverzüglich nach Inbetriebnahme  

Netzanschluss und Beginn der  

Stromeinspeisung bei Neuanlagen  

 

Bei Neuanlagen, die erstmalig in Betrieb genommen und an das Netz angeschlossen werden, ist der Stromproduzent dazu verpflichtet sonneNext mindestens sieben Werktage im Voraus den geplanten Termin für den Netzanschluss und den Beginn der Stromeinspeisung in Textform mitzuteilen. Über Änderungen dieses Termins ist sonneNext ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.  

Die Mitteilungen sollen an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: info@sonnenext.de  

Ansprechpartner des Stromproduzenten:  

Nachname, Vorname Telefonnummer E-Mail-Adresse  

Mitteilung unverzüglich nach Vertragsabschluss 

 

(2) Laufende Mitteilungspflichten: 

Während der Vertragslaufzeit ist der Stromproduzent dazu verpflichtet, für das Vertragsverhältnis relevanten Daten sowie Änderungen im Bestand der Basisdaten per E-Mail an 

info@sonnenext.de übermitteln. Der Mitteilungspflicht unterliegen insbesondere die folgenden Daten: 

 

Daten  

Umfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht  

Änderungen der installierten Anlagenleistungen  

Der Stromproduzent ist darüber hinaus verpflichtet dauerhafte Änderungen der installierten Anlagenleistung (z.B. durch Anlagenerweiterungen) unverzüglich an sonneNext mitzuteilen. Zudem hat der Stromproduzent sonneNext unverzüglich zu informieren, sobald sich Änderungen an den Stammdaten, an den Schnittstellen zur Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung sowie am Messkonzept ergeben.  

Auslaufen der EEG-Förderung  

Sollte die EEG-Förderung der Erzeugungsanlage während der Vertragslaufzeit auslaufen oder der Kunde seinen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf eine Zahlung gem. § 19 EEG 2023 aus anderen Gründen verlieren, so ist dies der sonneNext energy GmbH mindestens 3 Monate im Voraus in Textform mitzuteilen, um sonneNext die rechtzeitige Zuordnung zu einem anderen Bilanzkreis zu ermöglichen.  

Bereitstellung von Daten für die Abwicklung von Redispatch-Prozessen  

Weitere Mitteilungspflichten des Stromproduzenten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Redispatch-Management gem. § 9.  

Die hierfür benötigten Informationen fordert sonneNext auf gesondertem Weg beim Stromproduzenten an. Der Stromproduzent ist gegenüber sonneNext zur Mitteilung der angeforderten Informationen verpflichtet, sobald sonneNext die entsprechende Information in eindeutiger Form angefragt hat und dem Stromproduzenten in zumutbarer Weise Gelegenheit verschafft hat, die Informationen zu übermitteln.  

 

(3) Störungsmitteilungen 

Der Betreiber hat sonneNext über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstige den Vertragsgegenstand betreffende Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er sonneNext unverzüglich aber mindestens 2 Werktage im Voraus über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagenstillstandszeiten zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind sonneNext ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Betreiber sonneNext im Falle ungeplanter Ausfälle über deren Dauer und Grund informieren. Die Mitteilung erfolgt an die folgende Mail-Adresse: info@sonnenext.de 

(4) Unterlässt der Stromproduzent eine der vorstehend festgelegten Mitteilungspflichten, so ist er gegenüber sonneNext zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die sonneNext infolge der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung entstehen. sonneNext ist dazu berechtigt, die Schadensersatzansprüche gegen die Vergütungsansprüche des Stromproduzenten aufzurechnen. 

§ 5 Durchführung der Direktvermarktung

(1) sonneNext wird die Anmeldung der in § 2 bezeichneten Anlage(n) innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss des Vertrages und nach vollständiger Übermittlung aller vom Stromproduzenten mitzuteilenden Informationen beim Netzbetreiber einreichen und alle erforderlichen Mitteilungen fristgemäß einreichen. Vor Mitteilung der relevanten Marktlokations-ID ist sonneNext nicht dazu verpflichtet, den Direktvermarktungsprozess einzuleiten. 

(2) Als gewünschten Liefertermin wird sonneNext den unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur angegebenen Anmeldefristen nächstmöglichen Termin angeben. Bei der erstmaligen Anmeldung einer Anlage zur Direktvermarktung mit Marktprämie muss die Anmeldung mindestens einen Monat vor dem gewünschten Liefertermin, der nur ein Monatserster sein kann, eingehen. Sofern der Direktvermarktungsvertrag mindestens 7 Werktage vor dem Ende des Vormonats geschlossen worden ist, wird es in der Regel möglich sein, dass die Anlage zum Monatsersten des Folgemonats angemeldet werden kann. 

(3) Sobald der Netzbetreiber die Direktvermarktung bestätigt hat, wird sonneNext dem Stromproduzenten die Bestätigung weiterleiten, aus der auch der Beginn der Direktvermarktung, das Dienstleistungsentgelt und der Anlagenstandort hervorgehen. 

(4) sonneNext wird den vertragsgegenständlichen Strom zu 100% dem von ihr geführten Bilanzkreis zuordnen. Die Marktprämie erhält der Stromproduzent direkt vom Netzbetreiber. 

(5) Nach Ende der Vertragslaufzeit wird sonneNext den Stromproduzenten bei der Ummeldung des Bilanzkreises auf den neuen Bilanzkreisverantwortlichen unterstützen. Bis zum Wechsel in den neuen Bilanzkreis bleiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Direktvermarktungsvertrag bestehen. 

§ 6 Bereitstellung der Messdaten an sonneNext

Der Stromproduzent stellt sonneNext die in der Messeinrichtung zu seiner Anlage erzeugten Messdaten zur Verfügung. Zu diesem Zweck willigt der Stromproduzent gegenüber dem Betreiber der von ihm zu installierenden Messeinrichtung in die Übermittlung sämtlicher erhobener Messdaten an sonneNext ein. 

§ 7 Fernsteuerbarkeit, Nachweis der Fernsteuerbarkeit, Nachweisfristen

(1) sonneNext wird die vom Stromproduzenten gemäß § 2 Abs. 2.a. und 2.b. eingeräumte Befugnis zur Fernsteuerung der Anlage nur zur Erfüllung der regulativen Vorgabe zur bedarfsgerechten Einspeisung des Stroms nutzen. 

(2) sonneNext wird die Kommunikationsverbindung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und die 

Fernsteuerbarkeit der Anlage testen und ein Testprotokoll anfertigen. Der Stromproduzent wird sonneNext einen Test ermöglichen und stellt den hierfür erforderlichen Strom vergütungsfrei zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Stromproduzent sonneNext die von ihm unterzeichnete Erklärung zur Fernsteuerbarkeit sowie den Einbaubeleg des Installateurs übermitteln. sonneNext wird die Dokumente zum Zweck des Nachweises der Fernsteuerbarkeit innerhalb von drei Werktagen an den Netzbetreiber weiterleiten. 

(3) Um einen Verlust der Marktprämie für einen verspäteten Nachweis der Fernsteuerbarkeit zu vermeiden, hat der Stromproduzent die folgenden Fristen für die Durchführung des Tests und die Übermittlung der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit und des Einbaubelegs zu berücksichtigen: Bei Bestandsanlagen muss der Nachweis vor Beginn der Direktvermarktung erbracht werden; bei Neuanlagen muss der Nachweis der Fernsteuerbarkeit zum Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf die Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 30 EEG 2023 folgt (bitte die Hinweise in § 3 Abs. 2 dieses Vertrages beachten), erbracht werden. 

§ 8 Rückwirkende Direktvermarktungszuordnung und Bilanzierung

Sollte der Strom aus der Anlage des Stromproduzenten rückwirkend einer anderen Form der Direktvermarktung oder einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, ohne dass dies von sonneNext zu vertreten ist, so ist sonneNext zur Vergütung von rückwirkend bilanzierten Einspeisemengen nicht verpflichtet, in solchen Fällen kann sonneNext stattdessen einen finanziellen Ausgleich auf Basis des Ausgleichsenergiepreises (reBAP) verlangen. 

§ 9 Abwicklung von Redispatch-Prozessen

(1) Redispatch-Management 

Sofern die Stromerzeugungsanlage des Produzenten über eine Nennleistung von mehr als 100 kW verfügt oder sofern die Anlage durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar ist, unterliegt sie dem energierechtlichen Regime des Redispatch-Managements aus §§ 13 ff EnWG. In diesem Fall treffen die Parteien für die Abwicklung der Redispatch-Prozesse die nachfolgend wiedergegebenen Vereinbarungen: 

 a. Festlegung der Marktrollen

sonneNext übernimmt im Rahmen des Redispatch-Managements die folgenden Marktrollen: 

 

Marktrolle  

Beschreibung der Marktrolle  

Lieferant (LF)  

sonneNext hält die Marktrolle des Lieferanten bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkter. Diese Marktrolle behält sie auch.  

Einsatzverantwortlicher (EIV)  

Die Rolle des EIV umfasst die Planung und Einsatzführung der Anlage (technische Ressource). Auch der EIV unterliegt bestimmten Datenlieferverpflichtungen, wie z.B. die Übermittlung der initialen Stammdaten, Änderungen von Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten.  

Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)  

Der BKV ist verantwortlich für den energetischen und finanziellen Ausgleich von Bilanzkreisen. Auch diese Rolle hält sonneNext bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkter und behält sie auch im Rahmen der Redispatch-Prozesse bei.  

Betreiber einer technischen Ressource (BTR)  

 

Die Marktrolle des Betreibers einer technischen Ressource bringt ebenfalls spezifische Datenlieferverpflichtungen mit sich, insbesondere ist der BTR für die Klärung der Ausfallmenge gegenüber dem Netzbetreiber zuständig. 

sonneNext verpflichtet sich dazu, sämtliche Aufgaben, die mit der Zuweisung dieser Marktrollen verbunden sind, zu erfüllen. Der Produzent verpflichtet sich dazu, sonneNext sämtliche Daten, die gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Redispatchmanagements benötigt werden, sonneNext unverzüglich auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen. 

 b. Festlegung der Abrufvariante

Als Abrufvariante wird der sog. Duldungsfall festgelegt. Im Duldungsfall ist der Stromproduzent verpflichtet, die Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers zu dulden. Eigene Anpassungsmaßnahmen an der Anlage sind nicht erforderlich. 

 c. Festlegung des Bilanzierungsmodells

Die Ermittlung und Abstimmung der Ausfallarbeit zwischen dem Netzbetreiber und dem BTR soll im Wege des sog. Prognosemodells erfolgen. Im Prognosemodell werden die Erzeugungsprognosen durch den Netzbetreiber erstellt. Es werden dementsprechend keine ex-ante Einspeisungs-Fahrpläne durch den EIV geliefert. Vielmehr ermittelt der Netzbetreiber die viertelstündliche Ausfallarbeit auf Basis der ihm vorliegenden Lastgangdaten. Der Netzbetreiber übermittelt die von ihm erstellte Berechnung an sonneNext in ihrer Marktrolle als Betreiber einer technischen Ressource. sonneNext wird den Produzenten umgehend über den Eingang der vom Netzbetreiber erstellte Berechnung informieren und ihm die Berechnung zur Verfügung stellen. Der Produzent erhält Gelegenheit der Berechnung des Netzbetreibers zu widersprechen und einen Gegenvorschlag einzureichen, der sodann von sonneNext an den Netzbetreiber weitergeleitet wird. Unterbleibt der Widerspruch innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Antwortfrist, wird die Berechnung des Netzbetreibers abrechnungsrelevant. sonneNext wird den Produzenten auf die Antwortfristen des Netzbetreibers und auf die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs im Einzelfall gesondert hinweisen. 

 d. Festlegung der Abrechnungsvariante für die Ermittlung der Ausfallarbeit

Die Ausfallarbeit wird nach der Abrechnungsvariante „Pauschalverfahren“ berechnet. Beim Pauschalverfahren wird die Anlagenleistung der letzten Viertelstunde pauschal für die Zeit der Regelung angesetzt. 

(2) Vergütung der Ausfallarbeit 

Der der Ausfallarbeit zuordenbare Marktprämienanteil wird unmittelbar vom Netzbetreiber vergütet und direkt von diesem gegenüber dem Stromproduzenten abgerechnet. Darüber hinaus erhält sonneNext in ihrer Marktrolle als BTR den nicht produzierten Strom in den Bilanzkreis gutgeschrieben. Diese Strommenge wird sonneNext dem Produzenten gemäß Vergütung in §12 gutschreiben. 

§ 10 Abregelung der Anlage durch sonneNext

(1) sonneNext ist dazu berechtigt, die Einspeiseleistung der Anlage nach pflichtgemäßem Ermessen zu reduzieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die volle Einspeisung in das Netz aufgrund negativer Strompreise unwirtschaftlich ist oder wenn behördliche oder gesetzliche Vorgaben (mit Ausnahme von Redispatch-Maßnahmen, die Gegenstand der Regelungen in § 9 sind) dies erfordern. 

(2) Sofern die Anlage über die Direktvermarktung des EEG gefördert wird, erhält der Stromproduzent für den Zeitraum der Abregelung durch sonneNext den jeweiligen Wert des entsprechenden Viertelstundenkontraktes für den relevanten Lieferzeitraum an der Strombörse EPEX Spot SE (www.netztransparenz.de) und zusätzlich die durch die Abregelung tatsächliche entgangene Marktprämie („Abregelungspauschale“) basierend auf dem Durchschnitt der Einspeiseleistung in der Viertelstunde vor der Regelung nach Maßgabe des für die jeweilige Technologie einschlägigen pauschalen Verfahrens entsprechend dem Leitfadens zum Einspeisemanagement (Version 3.0) der Bundesnetzagentur. Der Stromproduzent übermittelt sonneNext einen Nachweis der Festpreisvergütung (Marktprämie) in Form einer aktuellen Abrechnung des Netzbetreibers; insbesondere gilt dies bei Änderungen der Festpreisvergütung (z.B. nach §§ 51 ff. EEG 2023). 

(3) Von der Vergütungspflicht für die Abregelung der Anlage durch sonneNext ausgenommen ist der nach § 7 Abs. (2) vorgenommene einmalige Test zur Erstellung des Lastgangprotokolls für den Nachweis zur Fernsteuerung. 

§ 11 Haftung von sonneNext bei Nichteinhalten von Meldepflichten

Verschuldet sonneNext durch Nichteinhalten der ihr zugewiesenen Meldepflichten ein rechtzeitiges Anmelden der Anlagen beim Netzbetreiber so haftet sonneNext für den dadurch entstehenden Vergütungsausfall gegenüber dem Produzenten. 

§ 12 Einrichtungspauschale, monatliches Dienstleistungsentgelt, Vermarktungskosten, Änderungsvorbehalt, Verrechnung mit Stromvergütung

 

  1. Für ihre vorbereitenden Leistungen zur Übernahme der Stromerzeugungsanlage in die Direktvermarktung erhält sonneNext vom Stromproduzenten eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 249,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

  2. Für die laufende Vermarktung des vertragsgegenständlichen Stroms erhält sonneNext vom Stromproduzenten eine monatliche Vergütung, die sich aus einem fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelt, einem variablen Dienstleistungsentgelt und aus den variablen Vermarktungskosten zusammensetzt.

 a. Die Höhe des fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelts richtet sich nach der installierten Leistung der Stromerzeugungsanlage. Installierte Leistung der Anlage Dienstleistungsentgelt (zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer)

 b. zusätzlich zum fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelt erhält sonneNext ein variables Dienstleistungsentgelt in Höhe von x% der in § 12 vereinbarten Vergütung des gelieferten Stroms nach EPEX Spot SE zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

 c. Die vom Stromproduzenten anteilig zu tragenden Vermarktungskosten für die Direktvermarktung des von ihm eingespeisten Stroms ergeben sich aus einem rechnerischen Anteil an den gesamten Vermarktungskosten, die sonneNext für die Vermarktung des von ihr im Wege der Direktvermarktung gehandelten Stroms entstehen.

(aa.) Die Vermarktungskosten, die anteilig von allen Stromproduzenten zu tragen sind, setzen sich aus folgenden Kostenfaktoren zusammen (die im Folgenden verwendeten Begriffe werden in Anlage 1 “Begriffsbestimmungen” definiert): 

  • Ausgleichskosten – Continous Intraday
  • Ausgleichskosten – Ausgleichsenergie
  • Rampenkosten

(bb.) Bezugsgröße für die Ermittlung des rechnerischen Anteils einer jeden Anlage an den gesamten Vermarktungskosten ist die individuelle Anlagenleistung (Anlage_Leistung), die mit einem von der Erzeugungsart abhängigen Gewichtungsfaktor wie folgt multipliziert wird: 

  • PV-Gewichtungsfaktor = 1
  • Wind_An_Land-Gewichtungsfaktorfaktor = 2
  • Biogas-Gewichtungsfaktor = 1

 

Die installierten Leistungen aus allen Anlagen, deren Strom sonneNext im Wege der 

Direktvermarktung vermarktet, jeweils multipliziert mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor, ergeben in ihrer Gesamtheit den installierten Leistungspool. 

𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑝𝑜𝑜𝑙 = ∑ 𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑖 × 𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐺𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟 𝑖𝑛 𝑖=1 
 

Der anlagenspezifische Anteil der vertragsgegenständlichen Stromerzeugungsanlage 

am gesamten Leistungspool von sonneNext drückt sich dementsprechend wie folgt aus: 

𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚𝑒𝑟𝑧𝑒𝑢𝑔𝑢𝑛𝑔𝑠𝑎𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒 = 𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔 × 𝐺𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟 𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑝𝑜𝑜𝑙 

 

(cc.) Auf dieser Grundlage berechnet sich der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wie folgt: 

𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑉𝑒𝑟𝑚𝑎𝑟𝑘𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛 = 𝑉𝑒𝑟𝑚𝑎𝑟𝑘𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛 × 𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚𝑒𝑟𝑧𝑒𝑢𝑔𝑢𝑛𝑔𝑠𝑎𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒 

 

(dd.) Um dem Stromproduzenten volle Transparenz über die von ihm zu tragenden Vermarktungskosten zu gewährleisten, stellt sonneNext ihm fortlaufend alle Kostenfaktoren sowie alle Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Leistungspools in geeigneter Form z.B. über sein Kundenportal zur Verfügung. 

  1. Das Dienstleistungsentgelt wird monatlich für den laufenden Monat berechnet. Der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wird monatlich für den jeweiligen Vormonat nachberechnet. sonneNext ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt und die anteiligen Vermarktungskosten mit der Vergütung des Stromproduzenten für den gelieferten Strom zu verrechnen.
  1. sonneNext behält sich das Recht zur Anpassung des Dienstleistungsentgelts vor, wenn sich der Umfang der von sonneNext zu erbringenden Leistungen aufgrund von nachträglich veränderten Umständen nicht nur geringfügig erweitert. Darüber hinaus behält sich sonneNext das Recht zur Anpassung der Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 3b. vor, wenn dies für eine faire Verteilung der Vermarktungskosten innerhalb des Leistungspools geboten ist. sonneNext nimmt die Änderungen jeweils im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Stromproduzenten steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. sonneNext teilt dem Stromproduzenten die Änderung des Entgelts mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Stromproduzenten Anlass und Umfang der Änderung des Dienstleistungsentgelts oder der Gewichtungsfaktoren in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Änderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. Dem Stromproduzenten steht im Fall einer Änderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. sonneNext wird den Stromproduzenten zeitgleich mit der Information über die Änderung auf dieses Kündigungs-recht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Vergütung des gelieferten Stroms nach EPEX Spot SE

(1) Der Stromproduzent erhält von sonneNext für die von ihm erzeugten und gelieferten Strommengen eine Vergütung pro gelieferter kWh. Die Vergütung pro gelieferter kWh entspricht dem Spotmarktpreis gemäß § 3 Nr. 42a EEG 2023. Der Spotmarktpreis ergibt sich aus dem Wert der Viertelstundenkontrakte für den jeweiligen Lieferzeitraum am Day-Ahead-Markt der Strombörse EPEX Spot SE. Soweit für eine Lieferstunde ein negativer Strompreis gilt, so wird der in dieser Zeit gelieferte Strom entsprechend mit dem negativen Preis vergütet. Zur Vermeidung von Verlusten aus negativen Strompreisen obliegt es dem Stromproduzenten, die Einspeisung zu den entsprechenden Stunden zu unterbrechen. 

(2) Maßgeblich für die Vergütung sind ausschließlich die an der relevanten Messstelle gemessenen Strommengen. Relevante Zähler für die Ermittlung der produzierten Strommengen sind nach den Bedingungen des EnWG geeichte Stromzähler am Übergangspunkt zum Netz für die öffentliche Versorgung. Etwaig vorhandene weitere Stromzähler, bspw. in den EEG-Anlagen, sind für die Abrechnung nach diesem Vertrag ohne Bedeutung. 

(3) Der Stromproduzent behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber. 

(4) Zusätzlich behält der Stromproduzent seinen Anspruch auf Vergütung von Ausfallarbeit gegen den Netzbetreiber infolge der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen. 

(5) sonneNext wird die Vergütung unter Verrechnung des Dienstleistungsentgelts nach § 10 bis zum 25. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats, frühestens jedoch fünf Werktage, nachdem die für die Abrechnung relevanten Messwerte sonneNext zugegangen sind, an den Stromproduzenten auf das von ihm benannte Konto überweisen. 

(6) Sämtliche Abrechnungen und Überweisungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Netzbetreiber übermittelten Messwerte korrekt sind und von diesem nicht nachträglich berichtigt werden. Sollte sonneNext auf der Grundlage unrichtig vom Netzbetreiber mitgeteilter Messwerte abgerechnet haben, so erhält der Produzent die entsprechenden Stornierungen der betroffenen ausgestellten Gutschriften und die korrigierten Gutschriften. Die Geldflüsse erfolgen mit dem nächsten Abrechnungszeitraum. 

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird zunächst auf eine feste Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.  

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger 

Grund liegt insbesondere vor, wenn 

  • fällige Zahlungen trotz Mahnung ohne Rechtsgrund nicht innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen ausgeglichen werden;
  • wenn eine der Parteien ihre wesentlichen Vertragspflichten oder eine andere wesentliche Bestimmung dieses Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Vertragsbruch trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird;
  • wenn eine der Parteien liquidiert, oder über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein ähnlich schwerwiegendes Verfahren gegen eine der Parteien eingeleitet wird und hierdurch die Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Pflichten unmöglich oder so wesentlich eingeschränkt wird, dass der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform. 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Direktvermarktungsvertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. 

(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

Widerrufsbelehrung

1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle über unsere Webseite www.sonnenext.com geschlossenen Verträge zwischen uns, der SonneNext energy GmbH (im Folgenden „sonneNext“), und Ihnen als unseren Kunden.  

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB. Angaben in unseren Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.  

2. Vertragsschluss 

2.1. Die Präsentation und Bewerbung von den Produkten über unsere Webseite www.sonnenext.com stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. 

2.2. Mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Webseite durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Sie sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden; Ihr gegebenenfalls gesetzlich bestehendes Recht, Ihre Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt. 

2.3. Wir werden den Zugang Ihrer über unsere Webseite abgegebene Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. 

2.4. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Produkte annehmen.  

3. Widerrufsrecht 

3.1. Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. 

3.2 Machen Sie als Verbraucher von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.  

Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen in der folgenden Widerrufsbelehrung wiedergegeben sind.

 

Widerrufsbelehrung  

Widerrufsrecht 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, sonneNext energy GmbH, Werftstraße 33, 56626 Andernach mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.  

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

 

Folgen des Widerrufs  

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns, sonneNext energy GmbH zusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 20,- Euro geschätzt.  

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist. 

– Ende der Widerrufsbelehrung –