Allgemeine Geschäftsbedingungen

SonneNext energy GmbH, Industriegebiet Scheid 13, 56651 Niederzissen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle mit der SonneNext energy GmbH (im Folgenden „SonneNext“) und über unsere Webseite www.sonnenext.de geschlossenen Verträge zwischen uns, SonneNext, und Ihnen als unseren Kunden.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB. Angaben in unseren Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation und Bewerbung von den Produkten über unsere Webseite www.sonnenext.de stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

2.2 Mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Webseite durch Anklicken des Buttons
„zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Sie sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden; Ihr gegebenenfalls gesetzlich bestehendes Recht, Ihre Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.

2.3 Wir werden den Zugang Ihrer über unsere Webseite abgegebene Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Produkte annehmen.

3. Widerrufsrecht

3.1 Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

3.2 Machen Sie als Verbraucher von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter

Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, SonneNext energy GmbH, Industriegebiet Scheid 13, 56651 Niederzissen mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des

Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns, SonneNext energy GmbH oder an zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 20,- Euro geschätzt.Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

– Ende der Widerrufsbelehrung –

3.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen

(i) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder

(i) zur Lieferung von Software, sofern Sie die gelieferten Datenträger entsiegelt haben.

4. Lieferbedingungen und Vorkassezahlung

4.1 Mit dem Vertragsschluss im Rahmen unserer Vorverkaufsaktion verpflichten Sie sich, eine Anzahlung in Höhe von 100,- Euro an die SonneNext energy GmbH zu leisten. Die Anzahlung ist spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen ab Zugang unserer Rechnung zu leisten.

4.2 Der restliche Kaufpreis und ggf. anfallende Versandkosten sind spätestens binnen zwei (2) Wochen ab Erhalt der Ware und Zugang unserer Rechnung zu bezahlen.

5. Preise und Versandkosten

5.1 Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand- und Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben.

5.2 Der Preis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Versandkosten wird Ihnen während des Bestellvorgangs in der Bestellmaske angezeigt, bevor Sie die Bestellung absenden.

5.3 Zu einer Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen sind Sie nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben auch nach Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.

7. Gewährleistung und Verjährung

7.1 Wir haften für Mängel der Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Produkte.

8. Haftung

8.1 Wir haften in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Im Falle von leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (sogenannte wesentliche Vertragspflichten). In diesem Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung beschränkt auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Haftung gemäß Ziffer 8.3 ausgeschlossen.

8.3 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, können Sie als Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.2 Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Niederzissen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SonneNext energy GmbH für die Direktvermarktung von Strom


§ 1 Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB, Zustandekommen des Direktvermarktungsvertrages

(1) Vertragspartner des Stromproduzenten für die Direktvermarktung seines Stroms ist die

SonneNext energy GmbH Industriegebiet Scheid 13
56651 Niederzissen
Telefon 02632-8389120
Mail: info@sonnenext.de
Web: www.sonnenext.de

im Folgenden kurz SonneNext genannt. SonneNext ist u.a. ein Direktvermarktungsunternehmen gemäß § 3 Nr. 17 EEG 2023 und vermarktet den Strom im Sinne von § 3 Nr. 16 EEG 2023 direkt. SonneNext verfügt über die nach § 4 Abs. 1 StromStG erforderliche Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Direktvermarktungsvertrages zwischen dem Stromproduzenten und SonneNext. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Stromproduzenten werden im Zweifel nur durch eine ausdrückliche Erklärung von SonneNext, die der Tex`orm bedarf, anerkannt.

(3) Über den von SonneNext zur Verfügung gestellten Online-Abschlussstrecke kann der Stromproduzent auf der Grundlage der in der Strecke angeforderten Pflichtangaben eine Anfrage zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an SonneNext versenden. Vor dem Versenden der Vertragsanfrage erhält der Stromproduzent eine Übersicht über die von ihm eingegeben Daten und die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen. Weiterhin erhält der Stromproduzent eine auf seinen Angaben zur Stromerzeugungsanlage beruhende Prognoseberechnung Musterrechnung) für die zu erwartenden Erlöse aus der Direktvermarktung des Stroms sowie eine Angabe zur Höhe des Dienstleistungsentgelts, das SonneNext für die Durchführung der Direktvermarktung enthält. Mit dem Versand der Vertragsanfrage gibt der Stromproduzent ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an SonneNext ab.

(4) SonneNext wird den Eingang der Vertragsanfrage unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Stromproduzenten eine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB sowie eine Belehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht übermitteln.

(5) SonneNext wird die Vertragsanfrage unverzüglich prüfen und ggf. mit dem Stromproduzenten Kontakt aufnehmen, um eventuell verbleibende Unklarheiten zu klären. Der Direktvermarktungsvertrag zwischen dem Stromkunden und SonneNext kommt zustande, sobald SonneNext per E-Mail den Vertragsschluss bestätigt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Bezugnahmen auf das EEG

(1) Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist die Lieferung von Strom an SonneNext, den der Stromproduzent gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner Stromerzeugungsanlage (§ 3) produziert und über die Einspeisestelle, die durch die aktuell bestehende Marktlokagon idengfiziert ist, in das örtliche Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung 2023 (kurz: EEG 2023). Sollten während der Laufzeit dieses Vertrages neue Fassungen des EEG verabschiedet werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung. Je nach Inbetriebnahmedatum der Stromerzeugungsanlage kann gemäß den ÜbergangsBestimmungen aus § 100 EEG 2023 anstelle des EEG 2023 auch eine frühere Fassung des EEG maßgeblich sein.

(2) Der vertragsgegenständliche Strom wird im Wege der Direktvermarktung zum Zwecke der
Inanspruchnahme der Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2023 an SonneNext geliefert.

(3) Nicht Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist derjenige Strom, der vor der Übergabe zur Einspeisestelle gemessen und für den Selbstverbrauch des Stromproduzenten entnommen wird.

(4) SonneNext verpflichtet sich, den gesamten über die Einspeisestelle eingespeisten Strom abzunehmen und nach Maßgabe dieses Vertrags zu vergüten. Darüber hinaus wird SonneNext für Strom, der mit der Marktprämie gefördert wird, keine vermiedenen Netznutzungsentgelte gemäß den Voraussetzungen für die Marktprämie nach § 19 Abs. 2 EEG 2023 in Anspruch nehmen. Der Strom wird in einen (Unter-)Bilanzkreis gemäß § 20 Ziff. 3 EEG 2021 bilanziert.

§ 3 Anforderungen an Stromerzeugungsanlage und Messeinrichtungen

(1) Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, seine Stromerzeugungsanlage und die zugehörigen Messeinrichtungen mit den nach dem EEG in seiner jeweils aktuellen Fassung vorgesehenen technischen Vorgaben auszustahen. Diese sind in §§ 9, 10b, 21b Abs. (3) EEG 223 geregelt. Auf der Grundlage des EEG 2023 hat der Stromproduzent in Zukunft ein intelligentes Messsystem einzubauen, wie nachfolgend unter b. beschrieben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Stromproduzent die nachfolgend unter a. beschriebene Mess- und Steuereinrichtungen an seiner Anlage vorzuhalten:

a. aktuelle Anforderungen an die Mess- und Steuereinrichtung
Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Stromproduzent zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet ist, muss er die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstahen,
• mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, und über die SonneNext
• jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann und
• die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regelt kann und die
• die Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung ermöglichen.

(2) Unter Berücksichtigung der im Netzgebiet gültigen Auflagen steht dem Stromproduzenten frei,welche Fernwirktechnik er installiert. Er ist jedoch dazu verpflichtet, die für die Realisierung der Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung erforderliche Technik vor ihrer Installation mit SonneNext abzustimmen.

b. zukünftige Verpflichtung zum Einbau eines intelligenten Messsystems
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wird gemäß § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nr. 1 und 2 EEG 2023 feststellen, ob die Ausstahung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Messtellenbetriebsgesetz möglich ist, und wird die entsprechende Feststellung hierüber bekanntmachen. Sofern die Anlage des Stromproduzenten nach Ablauf des ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen wird, muss der Stromproduzent die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstahen, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
• die Ist-Einspeisung abrufen können und
• die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.
Die vorstehende Verpflichtung gilt für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und für alle Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 Kilowah und ohne gleichzeitigen Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung hinter dem Netzanschluss, genügt es, wenn die Einrichtung sicherstellt, dass die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann.

c. Installation und Wartung der Mess- und Steuereinrichtung
Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, die vorstehend benannten Mess- und Steuereinrichtungen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Lieferbeginns (bei Fernwirktechnik von Neuanlagen: spätestens bis zum Beginn des zweitens Monats nach der Inbetriebnahme gem. (§ 3 Nr. 30 EEG 2023) an der (an den) in Ziff. 1 definierten Stromerzeugungsanlage(n) zu installieren.
Der Stromproduzent trägt die Verantwortung für die Installagon und die Wartung der erforderlichen Schnihstellen und Internetanbindungen. Sämtliche Kosten, die sich durch die Erfüllung der Pflichten für die Direktvermarktung aus dem EEG für die Anlage ergeben, trägt der Stromproduzent.

d. Abruf der Ist-Einspeisung, Fernsteuerung der Anlage durch SonneNext, Erstzuordnung bei Neuanlagen, Einräumung der Befugnis an SonneNext
Der Stromproduzent räumt SonneNext die Befugnis ein, jederzeit
• die Ist-Einspeisung abzurufen und
• die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Der Stromproduzent räumt SonneNext die Befugnis ein, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
(3) Der Stromproduzent wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehenen technischen Vorgaben zur Leistung einer Zahlung an den Netzbetreiber verflichtet (§ 52 EEG 2023).

(4) Vollmachterklärung des Anlagenbetreibers zur Direktvermarktung
Der Stromproduzent bevollmächtigt SonneNext, Direktvermarkter nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017, die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit i.S.d. des § 20 Abs. 2 EEG 2017 in seinem Auftrag auszufüllen, zu unterzeichnen und gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber abzugeben. Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Vollmacht zu unterzeichnen. Bevollmächggung Erstzuordnung: Der Stromproduzent bevollmächggt die Firma SonneNext GmbH die Erstzuordnung für seine Neuanlage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber zu veranlassen. Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Bevollmächggung zu unterzeichnen.

§ 4 Mitteilungspflichten des Stromproduzenten

(1) Mitteilung von Basisdaten:
Der Stromproduzent ist dazu verpflichtet, die aus der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Basisdaten an SonneNext mitzuteilen. Sofern er die betreffenden Daten nicht bereits bei Vertragsabschluss mitgeteilt hat, wird er diese Daten entweder über seinen Login-Bereich oder per E-Mail an direktvermarktung@sonnenext.de übermitteln:

swipe, falls notwendig
BasisdatenUmfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht
AnlagenstandortMitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss
Marktlokation-IDbei Bestandsanlagen (Inbetriebnahmedatum älter als vier Wochen): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss bei Neuanlagen: Mitteilung ab Erhalt vom Netzbetreiber
Messlokation-IDbei Bestandsanlagen (Inbetriebnahmedatum älter als vier Wochen): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss bei Neuanlagen: Mitteilung ab Erhalt vom Netzbetreiber
Steuerbare Ressource-ID (SR-ID)*Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID vom Netzbetreiber
Technische Ressource-ID (TR-ID)*Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID vom Netzbetreiber
Anzahl der Anlagen-teileMitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt
Neigung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt
Ausrichtung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt
Nennleistung der Anlage (bzw. der Anlagenteile)Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss
Grad der EigennutzungBei einer Überschusseinspeisung (Einspeisung von Strom, der nicht selbst verbraucht wird) verpflichtet sich der Stromproduzent vor der ersten Vermarktungswoche den voraussichtlichen Grad der Eigennutzung mitzuteilen, um SonneNext eine Prognose zu ermöglichen. Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt
Inbetriebnahmedatum nach § 3 Nr. 30 EEGDas Datum der Inbetriebnahme ist derjenige Tag, an dem die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechsel-strom erforderlichen Zubehör installiert wurde, und somit technisch in Betriebsbereitschaft gesetzt worden ist. Wichtiger Hinweis: Das Datum der Inbetriebnahme der An-lage nach § 3 Nr. 30 EEG ist maßgeblich für den fristgemäßen Nachweis der Fernsteuerbarkeit (s. § 7 dieser AGB). Es darf nicht mit dem meist späteren Zeitpunkt des Netzanschlusses (sog. „technische Inbetriebnahme“) verwechselt werden. Mitteilungspflicht bei Vertragsbeginn, spätestens unverzüglich nach Inbetriebnahme
Netzanschluss und Beginn der Stromeinspeisung bei NeuanlagenBei Neuanlagen, die erstmalig in Betrieb genommen und an das Netz angeschlossen werden, ist der Stromproduzent dazu verpflichtet SonneNext mindestens sieben Werktage im Voraus den geplanten Termin für den Netzanschluss und den Beginn der Stromeinspeisung in Textform mitzuteilen. Über Änderungen dieses Termins ist SonneNext ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilungen sollen an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: direktvermarktung@sonnenext.de
Ansprechpartner des Stromproduzenten: Nachname, Vorname Telefonnummer E-Mail-AdresseMitteilung unverzüglich nach Vertragsabschluss
swipe, falls notwendig

(2) Laufende Mitteilungspflichten:

Während der Vertragslaufzeit ist der Stromproduzent dazu verpflichtet, für das Vertragsverhältnis relevanten Daten sowie Änderungen im Bestand der Basisdaten per E-Mail an direktvermarktung@sonnenext.de übermitteln. Der Miteilungspflicht unterliegen insbesondere die folgenden Daten:

swipe, falls notwendig
DatenUmfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht
Änderungen der installierten AnlagenleistungenDer Stromproduzent ist darüber hinaus verpflichtet dauerhafte Änderungen der installierten Anlagenleistung (z.B. durch Anlagenerweiterungen) unverzüglich an SonneNext mitzuteilen. Zudem hat der Stromproduzent SonneNext unverzüglich zu informieren, sobald sich Änderungen an den Stammdaten, an den Schnittstellen zur Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung sowie am Messkonzept ergeben.
Auslaufen der EEG-FörderungSollte die EEG-Förderung der Erzeugungsanlage während der Vertragslaufzeit auslaufen oder der Kunde seinen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf eine Zahlung gem. § 19 EEG 2023 aus anderen Gründen verlieren, so ist dies der SonneNext energy GmbH mindestens 3 Monate im Voraus in Textform mitzuteilen, um SonneNext die rechtzeitige Zuordnung zu einem anderen Bilanzkreis zu ermöglichen.
Bereitstellung von Daten für die Abwicklung von Redispatch-ProzessenWeitere Mitteilungspflichten des Stromprodu–zenten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Redispatch-Management gem. § 9. Die hierfür benötigten Informationen fordert SonneNext auf gesondertem Weg beim Stromproduzenten an. Der Stromproduzent ist gegenüber SonneNext zur Mitteilung der angeforderten Informationen verpflichtet, sobald SonneNext die entsprechende Information in eindeutiger Form angefragt hat und dem Stromproduzenten in zumutbarer Weise Gelegenheit verschafft hat, die Informationen zu übermitteln.
swipe, falls notwendig

(3) Störungsmitteilungen

Der Betreiber hat SonneNext über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonsgge den Vertragsgegenstand betreffende Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er SonneNext unverzüglich aber mindestens 2 Werktage im Voraus über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagensgllstandszeiten zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder einschränkungen unter Angabe der prognosgzierten Ausfall-/Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind SonneNext ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Betreiber SonneNext im Falle ungeplanter Ausfälle über deren Dauer und Grund informieren. Die Mitteilung erfolgt an die folgende Mail-Adresse: stoerung@sonnenext.de

(4) Unterlässt der Stromproduzent eine der vorstehend festgelegten Mitteilungspflichten, so ist er gegenüber SonneNext zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die SonneNext infolge der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung entstehen. SonneNext ist dazu berechggt, die Schadensersatzansprüche gegen die Vergütungsansprüche des Stromproduzenten aufzurechnen.
§ 5 Durchführung der Direktvermarktung

(1) SonneNext wird die Anmeldung der in § 2 bezeichneten Anlage(n) innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss des Vertrages und nach vollständiger Übermittlung aller vom Stromproduzenten mitzuteilenden Informationen beim Netzbetreiber einreichen und alle erforderlichen Mitteilungen fristgemäß einreichen. Vor Mitteilung der relevanten Marktlokagons-ID ist SonneNext nicht dazu verpflichtet, den Direktvermarktungsprozess einzuleiten.

(2) Als gewünschten Liefertermin wird SonneNext den unter Berücksichggung der von der Bundesnetzagentur angegebenen Anmeldefristen nächstmöglichen Termin angeben. Bei der erstmaligen Anmeldung einer Anlage zur Direktvermarktung mit Marktprämie muss die Anmeldung mindestens einen Monat vor dem gewünschten Liefertermin, der nur ein Monatserster sein kann, eingehen. Sofern der Direktvermarktungsvertrag mindestens 7 Werktage vor dem Ende des Vormonats geschlossen worden ist, wird es in der Regel möglich sein, dass die Anlage zum Monatsersten des Folgemonats angemeldet werden kann.

(3) Sobald der Netzbetreiber die Direktvermarktung bestätigt hat, wird SonneNext dem Stromproduzenten die Bestäggung weiterleiten, aus der auch der Beginn der Direktvermarktung, das Dienstleistungsentgelt und der Anlagenstandort hervorgehen.

(4) SonneNext wird den vertragsgegenständlichen Strom zu 100% dem von ihr geführten Bilanzkreis zuordnen. Die Marktprämie erhält der Stromproduzent direkt vom Netzbetreiber.

(5) Nach Ende der Vertragslaufzeit wird SonneNext den Stromproduzenten bei der Ummeldung des Bilanzkreises auf den neuen Bilanzkreisverantwortlichen unterstützen. Bis zum Wechsel in den neuen Bilanzkreis bleiben die gegenseiggen Rechte und Pflichten aus dem Direktvermarktungsvertrag bestehen.

§ 6 Bereitstellung der Messdaten an SonneNext

Der Stromproduzent stellt SonneNext die in der Messeinrichtung zu seiner Anlage erzeugten Messdaten zur Verfügung. Zu diesem Zweck willigt der Stromproduzent gegenüber dem Betreiber der von ihm zu installierenden Messeinrichtung in die Übermittlung sämtlicher erhobener Messdaten an SonneNext ein.

§ 7 Fernsteuerbarkeit, Nachweis der Fernsteuerbarkeit, Nachweisfristen

(1) SonneNext wird die vom Stromproduzenten gemäß § 2 Abs. 2.a. und 2.b. eingeräumte Befugnis zur Fernsteuerung der Anlage nur zur Erfüllung der regulagven Vorgabe zur bedarfsgerechten Einspeisung des Stroms nutzen.

(2) SonneNext wird die Kommunikagonsverbindung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und die Fernsteuerbarkeit der Anlage testen und ein Testprotokoll anferggen. Der Stromproduzent wird SonneNext einen Test ermöglichen und stellt den hierfür erforderlichen Stromvergütungsfrei zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Stromproduzent SonneNext die von ihm unterzeichnete Erklärung zur Fernsteuerbarkeit sowie den Einbaubeleg des Installateurs übermitteln. SonneNext wird die Dokumente zum Zweck des Nachweises der Fernsteuerbarkeit innerhalb von drei Werktagen an den Netzbetreiber weiterleiten.

(3) Um einen Verlust der Marktprämie für einen verspäteten Nachweis der Fernsteuerbarkeit zu vermeiden, hat der Stromproduzent die folgenden Fristen für die Durchführung des Tests und die Übermittlung der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit und des Einbaubelegs zu berücksichggen: Bei Bestandsanlagen muss der Nachweis vor Beginn der Direktvermarktung erbracht werden bei Neuanlagen muss der Nachweis der Fernsteuerbarkeit zum Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf die Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 30 EEG 2023 folgt (siehe die Hinweise in § 3 Abs. 2 dieses Vertrages beachten), erbracht werden.

§ 8 Rückwirkende Direktvermarktungszuordnung und Bilanzierung

Sollte der Strom aus der Anlage des Stromproduzenten rückwirkend einer anderen Form der Direktvermarktung oder einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, ohne dass dies von SonneNext zu vertreten ist, so ist SonneNext zur Vergütung von rückwirkend bilanzierten Einspeisemengen nicht verflichtet, In solchen Fällen kann SonneNext stattdessen einen finanziellen Ausgleich auf Basis des Ausgleichsenergiepreises (reBAP) verlangen.

§ 9 Abwicklung von Redispatch-Prozessen

(1) Redispatch-Management
Sofern die Stromerzeugungsanlage des Produzenten über eine Nennleistung von mehr als 100 kW verfügt oder sofern die Anlage durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar ist, unterliegt sie dem energierechtlichen Regime des Redispatch-Managements aus §§ 13 ff EnWG. In diesem Fall treffen die Parteien für die Abwicklung der Redispatch-Prozesse die nachfolgend wiedergegebenen Vereinbarungen:

a. Festlegung der Marktrollen SonneNext übernimmt im Rahmen des Redispatch-Managements die folgenden Marktrollen:

Marktrolle Beschreibung der Marktrolle
Lieferant (LF) SonneNext hält die Marktrolle des Lieferanten bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkterin inne. Diese Marktrolle behält sie auch Einsatzverantwortlicher (EIV) Die Rolle des EIV umfasst die Planung und Einsatzführung der Anlage (technische Ressource). Auch der EIV unterliegt bestimmten Datenlieferverpflichtungen, wie z.B. die Übermittlung der initialen Stammdaten, Änderungen von Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten. Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) Der BKV ist verantwortlich für den energetischen und finanziellen Ausgleich von Bilanzkreisen. Auch diese Rolle hält SonneNext bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkterin inne und behält sie auch im Rahmen der Redispatch-Prozesse bei. Betreiber einer technischen Ressource (BTR) Die Marktrolle des Betreibers einer technischen Ressource bringt ebenfalls spezifische Datenlieferverpflichtungen mit sich, insbesondere ist der BTR für die Klärung der Ausfallmenge gegenüber dem Netzbetreiber zuständig.

SonneNext verpflichtet sich dazu, sämtliche Aufgaben, die mit der Zuweisung dieser Marktrollen verbunden sind, zu erfüllen. Der Produzent verpflichtet sich dazu, SonneNext sämtliche Daten, die gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Redispatchmanagements benöggt werden, SonneNext unverzüglich auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen.

b. Festlegung der Abrufvariante
Als Abrufvariante wird der sog. Duldungsfall festgelegt. Im Duldungsfall ist der Stromproduzent verpflichtet, die Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers zu dulden. Eigene Anpassungsmaßnahmen an der Anlage sind nicht erforderlich.

c. Festlegung des Bilanzierungsmodells
Die Ermittlung und Absgmmung der Ausfallarbeit zwischen dem Netzbetreiber und dem BTR soll
im Wege des sog. Prognosemodells erfolgen.Im Prognosemodell werden die Erzeugungsprognosen durch den Netzbetreiber erstellt. Es werden dementsprechend keine exakte Einspeisungs-Fahrpläne durch den EIV geliefert. Vielmehr ermittelt der Netzbetreiber die viertelstündliche Ausfallarbeit auf Basis der ihm vorliegenden Lastgangdaten. Der Netzbetreiber übermittelt die von ihm erstellte Berechnung an SonneNext in ihrer Marktrolle als Betreiber einer technischen Ressource. SonneNext wird den Produzenten umgehend über den Eingang der vom Netzbetreiber erstellte Berechnung informieren und ihm die Berechnung zur Verfügung stellen. Der Produzent erhält Gelegenheit der Berechnung des Netzbetreibers zu widersprechen und einen Gegenvorschlag einzureichen, der sodann von SonneNext an den Netzbetreiber weitergeleitet
wird. Unterbleibt der Widerspruch innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Antwortfrist, wird die Berechnung des Netzbetreibers abrechnungsrelevant. SonneNext wird den Produzenten auf die Antwor`risten des Netzbetreibers und auf die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs im Einzelfall gesondert hinweisen.

d. Festlegung der Abrechnungsvariante für die Ermittlung der Ausfallarbeit
Die Ausfallarbeit wird nach der Abrechnungsvariante „Pauschalverfahren“ berechnet. Beim Pauschalverfahren wird die Anlagenleistung der letzten Viertelstunde pauschal für die Zeit der Regelung angesetzt.

(2) Vergütung der Ausfallarbeit
Der der Ausfallarbeit zuordenbare Marktprämienanteil wird unmittelbar vom Netzbetreiber vergütet und direkt von diesem gegenüber dem Stromproduzenten abgerechnet. Darüber hinaus erhält SonneNext in ihrer Marktrolle als BTR den nicht produzierten Strom in den Bilanzkreis gutgeschrieben. Diese Strommenge wird SonneNext dem Produzenten gemäß Vergütung in §12 gutschreiben.

§ 10 Abregelung der Anlage durch SonneNext

(1) SonneNext ist dazu berechtigt, die Einspeiseleistung der Anlage nach pflichtgemäßem Ermessen zu reduzieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die volle Einspeisung in das Netz aufgrund negativer Strompreise unwirtschaftlich ist oder wenn behördliche oder gesetzliche Vorgaben (mit Ausnahme von Redispatch-Maßnahmen, die Gegenstand der Regelungen in § 9 sind) dies erfordern.

(2) Sofern die Anlage über die Direktvermarktung des EEG gefördert wird, erhält der Stromproduzent für den Zeitraum der Abregelung durch SonneNext den jeweiligen Wert des entsprechenden Stundenkontraktes der jeweiligen Lieferstunde an der Strombörse EPEX Spot SE (www.netztransparenz.de) und zusätzlich die durch die Abregelung tatsächliche entgangene Marktprämie („Abregelungspauschale“) basierend auf dem Durchschnitt der Einspeiseleistung in der Viertelstunde vor der Regelung nach Maßgabe des für die jeweilige Technologie einschlägigen pauschalen Verfahrens entsprechend dem Leitfadens zum Einspeisemanagement (Version 3.0) der Bundesnetzagentur. Der Stromproduzent übermittelt SonneNext einen Nachweis der Festpreisvergütung (Marktprämie) in Form einer aktuellen Abrechnung des Netzbetreibers; insbesondere gilt dies bei Änderungen der Festpreisvergütung (z.B. nach §§ 51 ff. EEG 2023).

(3) Von der Vergütungspflicht für die Abregelung der Anlage durch SonneNext ausgenommen ist der nach § 7 Abs. (2) vorgenommene einmalige Test zur Erstellung des Lastgangprotokolls für den Nachweis zur Fernsteuerung.

§ 11 Haftung von SonneNext bei Nichteinhalten von Meldepflichten

Verschuldet SonneNext durch Nichteinhalten der ihr zugewiesenen Meldepflichten ein rechtzeitiges Anmelden der Anlagen beim Netzbetreiber so haftet SonneNext für den dadurch entstehenden Vergütungsausfall gegenüber dem Produzenten.

§ 12 Einrichtungspauschale, monatliches Dienstleistungsentgelt, Vermarktungskosten, Änderungsvorbehalt, Verrechnung mit Stromvergütung

1. Für ihre vorbereitenden Leistungen zur Übernahme der Stromerzeugungsanlage in die Direktvermarktung erhält SonneNext vom Stromproduzenten eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 249,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

2. Für die laufende Vermarktung des vertragsgegenständlichen Stroms erhält SonneNext vom Stromproduzenten eine monatliche Vergütung, die sich aus einem fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelt, einem variablen Dienstleistungsentgelt und aus den variablen Vermarktungskosten zusammensetzt.

a. Die Höhe des fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelts richtet sich nach der installierten Leistung der Stromerzeugungsanlage. Installierte Leistung der Anlage Dienstleistungsentgelt (zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer)

b. zusätzlich zum fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelt erhält SonneNext ein variables Dienstleistungsentgelt in Höhe von x% der in § 12 vereinbarten Vergütung des gelieferten Stroms nach EPEX Spot SE zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

c. Die vom Stromproduzenten anteilig zu tragenden Vermarktungskosten für die Direktvermarktung des von ihm eingespeisten Stroms ergeben sich aus einem rechnerischen Anteil an den gesamten Vermarktungskosten, die SonneNext für die Vermarktung des von ihr im Wege der Direktvermarktung gehandelten Stroms entstehen.

(aa.) Die Vermarktungskosten, die anteilig von allen Stromproduzenten zu tragen sind, setzen sich aus folgenden Kostenfaktoren zusammen (die im Folgenden verwendeten Begriffe werden in Anlage 1 “Begriffsbestimmungen” definiert):
• Ausgleichskosten – Congnous Intraday
• Ausgleichskosten – Ausgleichsenergie
• Rampenkosten

(bb.) Bezugsgröße für die Ermittlung des rechnerischen Anteils einer jeden Anlage an den gesamten Vermarktungskosten ist die individuelle Anlagenleistung (Anlage_Leistung), die mit einem von der Erzeugungsart abhängigen Gewichtungsfaktor wie folgt mulgpliziert wird:
• PV-Gewichtungsfaktor = 1
• Wind_An_Land-Gewichtungsfaktorfaktor = 2
• Biogas-Gewichtungsfaktor = 1

Die installierten Leistungen aus allen Anlagen, deren Strom SonneNext im Wege der Direktvermarktung vermarktet, jeweils mulgpliziert mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor, ergeben in ihrer Gesamtheit den installierten Leistungspool.

Der anlagenspezifische Anteil der vertragsgegenständlichen Stromerzeugungsanlage am gesamten Leistungspool von SonneNext drückt sich dementsprechend wie folgt aus:

(cc.) Auf dieser Grundlage berechnet sich der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wie folgt:

(dd.) Um dem Stromproduzenten volle Transparenz über die von ihm zu tragenden Vermarktungskosten zu gewährleisten, stellt SonneNext ihm fortlaufend alle Kostenfaktoren sowie alle Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Leistungspools in geeigneter Form z.B. über sein Kundenportal zur Verfügung.

3. Das Dienstleistungsentgelt wird monatlich für den laufenden Monat berechnet.
Der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wird monatlich für den jeweiligen Vormonat nachberechnet. SonneNext ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt und die anteiligen Vermarktungskosten mit der Vergütung des Stromproduzenten für den gelieferten Strom zu verrechnen.

4. SonneNext behält sich das Recht zur Anpassung des Dienstleistungsentgelts vor, wenn sich der Umfang der von SonneNext zu erbringenden Leistungen aufgrund von nachträglich veränderten Umständen nicht nur geringfügig erweitert. Darüber hinaus behält sich SonneNext das Recht zur Anpassung der Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 3b. vor, wenn dies für eine faire Verteilung der Vermarktungskosten innerhalb des Leistungspools geboten ist. SonneNext nimmt die Änderungen jeweils im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Stromproduzenten steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach §315 Abs. 3 BGB zu. SonneNext teilt dem Stromproduzenten die Änderung des Entgelts mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Stromproduzenten Anlass und Umfang der Änderung des Dienstleistungsentgelts oder der Gewichtungsfaktoren in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Änderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. Dem Stromproduzenten steht im Fall einer Änderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. SonneNext wird den Stromproduzenten zeitgleich mit der Information über die Änderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Vergütung des gelieferten Stroms nach EPEX Spot SE

(1) Der Stromproduzent erhält von SonneNext für die von ihm erzeugten und gelieferten Strommengen eine Vergütung pro gelieferter kWh. Die Vergütung pro gelieferter kWh entspricht dem Spotmarktpreis gemäß § 3 Nr. 42a EEG 2023. Der Spotmarktpreis ergibt sich aus dem Wert der Stundenkontrakte der jeweiligen Lieferstunde an der Strombörse EPEX Spot SE am Day Ahead Markt. Soweit für eine Lieferstunde ein negativer Strompreis gilt, so wird der in dieser Zeit gelieferte Strom entsprechend mit dem negativen Preis vergütet. Zur Vermeidung von Verlusten aus negativen Strompreisen obliegt es dem Stromproduzenten, die Einspeisung zu den entsprechenden Stunden zu unterbrechen.

(2) Maßgeblich für die Vergütung sind ausschließlich die an der relevanten Messstelle gemessenen Strommengen. Relevante Zähler für die Ermittlung der produzierten Strommengen sind nach den Bedingungen des EnWG geeichte Stromzähler am Übergangspunkt zum Netz für die öffentliche Versorgung. Etwaig vorhandene weitere Stromzähler, bspw. in den EEG-Anlagen, sind für die Abrechnung nach diesem Vertrag ohne Bedeutung.

(3) Der Stromproduzent behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber.

(4) Zusätzlich behält der Stromproduzent seinen Anspruch auf Vergütung von Ausfallarbeit gegen den Netzbetreiber infolge der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen.

(5) SonneNext wird die Vergütung unter Verrechnung des Dienstleistungsentgelts nach § 10 bis zum 25. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats, frühestens jedoch fünf Werktage, nachdem die für die Abrechnung relevanten Messwerte SonneNext zugegangen sind, an den Stromproduzenten auf das von ihm benannte Konto überweisen.

(6) Sämtliche Abrechnungen und Überweisungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Netzbetreiber übermittelten Messwerte korrekt sind und von diesem nicht nachträglich berichtigt werden. Sollte SonneNext auf der Grundlage unrichtig vom Netzbetreiber mitgeteilter Messwerte abgerechnet haben, so erhält der Produzent die entsprechenden Stornierungen der betroffenen ausgestellten Gutschriften und die korrigierten Gutschriften. Die Geldflüsse erfolgen mit dem nächsten Abrechnungszeitraum.

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• fällige Zahlungen trotz Mahnung ohne Rechtsgrund nicht innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen ausgeglichen werden
• wenn eine der Parteien ihre wesentlichen Vertragspflichten oder eine andere wesentliche Bestimmung dieses Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Vertragsbruch trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird
• wenn eine der Parteien liquidiert, oder über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein ähnlich schwerwiegendes Verfahren gegen eine der Parteien eingeleitet wird und hierdurch die Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Pflichten unmöglich oder so wesentlich eingeschränkt wird, dass der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Direktvermarktungsvertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

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